Schwerbehindert sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 50. Behinderte Menschen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, können auf ihren Antrag von der Agentur für Arbeit Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie infolge ihrer Behinderung ohne die Gleichstellung einen geeigneten Arbeitsplatz nicht erlangen oder nicht erhalten können. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbehinderten oder eines Gleichgestellten bedarf grds. gem. § 85 SGB IX der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Das Zustimmungserfordernis gilt sowohl für die ordentliche und außerordentliche Beendigungskündigung als auch für die Änderungskündigung.