Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn eine Person laut Vertrag selbstständige Dienst- oder Werkleistungen für ein fremdes Unternehmen erbringt, tatsächlich aber nichtselbstständig arbeitet und damit Arbeitnehmer/in ist. Wenn tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vorliegt, hat der Betriebsrat bezüglich dieser Beschäftigten sämtliche Beteiligungsrechte.
MANSKE & PARTNER – Kanzlei für Arbeitsrecht in Nürnberg und Ansbach. Rechtsanwälte und Fachanwälte.