Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist (§ 80 Abs. 3 BetrVG). Auch Rechtsanwälte und Gewerkschaftssekretäre können Sachverständige sein. Der Sachverständige braucht nicht neutral zu sein. Er kann dem Betriebsrat seine Sachkunde zur Wahrnehmung der Interessen des Betriebsrats zur Verfügung stellen. Die Vertretung in Gerichtsverfahren durch Anwälte oder Gewerkschaftssekretäre erfolgt nicht nach § 80 Abs. 3, sondern nach § 40 BetrVG. Regelmäßig wird es erforderlich sein, für Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen einen Rechtsanwalt bzw. Gewerkschaftssekretär hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung eines Sachverständigen bedarf jedoch der näheren Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Hierbei sollte auch über die entstehenden Kosten eine Einigung erzielt werden.