Ein Arbeitsverhältnis ist durch wechselseitige Hauptpflichten charakterisiert. Der Arbeitnehmer erbringt die Arbeitsleistung, der Arbeitgeber schuldet hierfür die Vergütung. Wenn diese Hauptpflichten „auf Eis gelegt“ sind, liegt ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses vor. Die Hauptpflichten sind dann suspendiert: Wechselseitig kann die jeweilige Leistung nicht verlangt und nicht durchgesetzt werden. Zugleich bestehen die Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis aber fort. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung oder aus einer einseitigen Suspendierungsanordnung seitens einer Vertragspartei ergeben.