Nach allgemeinem Verständnis leistet der Arbeitnehmer Rufbereitschaft, die gelegentlich auch als Hintergrunddienst bezeichnet wird, wenn er verpflichtet ist, außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Während dieses Dienstes kann er sich an einem beliebigen Ort seiner Wahl aufhalten. Er muss nur für seine ständige Erreichbarkeit sorgen und daher seinen Aufenthaltsort dem Arbeitgeber anzeigen. Von einer solchen „Anzeige“ wird inzwischen allerdings regelmäßig abgesehen und die Verfügbarkeit des Arbeitnehmer sichergestellt, indem er über „Piepser“ oder „Handy“ zur Arbeit abgerufen wird. Der Arbeitnehmer ist zur Übernahme von Rufbereitschaft nur dann verpflichtet, wenn hierfür eine gesonderte arbeitsrechtliche Grundlage besteht. Rufbereitschaft ist als besondere Leistung des Arbeitnehmers zu vergüten. Regelmäßig wird sie pauschal abgegolten. Erfolgt jedoch ein Einsatz handelt es sich hierbei um vergütungspflichtige Arbeit. Dies kann in einer Betriebsvereinbarung konkretisiert werden. Der Betriebsrat hat sowohl hinsichtlich der Einführung als auch des Rufbereitschaftplans ein Mitbestimmungsrecht.