finden sich z.B. im Zusammenhang mit vom Arbeitgeber voll- oder teilfinanzierten Aus-, Fort- oder Weiterbildungen, sowie für Gratifikationen oder etwa für Umzugskosten. Sie bedürfen einer jeweils gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung, die in einem Tarifvertrag, im Einzelarbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung enthalten sein kann. Für den Betriebsrat besteht kein Mitbestimmungsrecht. Regelungen über Rückzahlungsklauseln können aber in Form von freiwilligen Betriebsvereinbarungen durch die Betriebsparteien vereinbart werden. Im Tarifrecht des öffentlichen Dienstes sind kollektivrechtliche Regelungen ausdrücklich vorgesehen.
Gesetzlich untersagt sind Rückzahlungsklauseln im Berufsausbildungsverhältnis und gleichgestellten Ausbildungsgängen (§§ 12 Abs. 2, 26 BBiG). Rückzahlungsklauseln sind voll gerichtlich überprüfbar, da sie einen Eingriff in die Berufsfreiheit darstellen. Insbesondere zur Bindungsdauer hat sich eine umfangreiche Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelt. Für die im Arbeitsleben üblicherweise verwendeten Formularverträge und die dort festgelegten Rückzahlungsklauseln gilt der Kontrollmaßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§§ 305 ff BGB).