Im Falle einer Betriebsstillegung oder der Auflösung eines Betriebs durch dessen Spaltung oder Zusammenlegung mit anderen Betrieben endet die Amtszeit des Betriebsrats vorzeitig. Gem. § 21b BetrVG steht dem Betriebsrat jedoch ein Restmandat zu. Dieses erlaubt es dem Betriebsrat, die mit der Auflösung des Betriebs zusammenhängenden Rechte gegenüber dem Inhaber des Ursprungsbetriebs über das Ende seiner Amtszeit hinaus wahrzunehmen. Es handelt sich dabei insbesondere um die Rechte nach §§ 111 ff BetrVG (Interessenausgleich und Sozialplan). Das Restmandat ist zeitlich nicht beschränkt.
Vom Restmandat ist das Übergangsmandat gem. § 21a BetrVG zu unterscheiden. Das Übergangsmandat entsteht bei der Spaltung oder Zusammenfassung von Betrieben. Es dient dazu, eine betriebsratslose Zeit zu vermeiden. Während der Wahrnehmung des Übergangsmandats hat der Betriebsrat insbesondere Wahlvorstände für die Durchführung von Wahlen in der/den neuen betrieblichen Einheit/en zu bestellen. Daneben nimmt der Betriebsrat für die Dauer des Übergangsmandats sämtliche Rechte des Betriebsrats wahr. Die Dauer des Übergangsmandats ist auf 6 Monate beschränkt. Sie kann durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung auf insgesamt ein Jahr verlängert werden.
Restmandat und Übergangsmandat können gleichzeitig bestehen.