Ein Probearbeitsverhältnis dient für Arbeitgeber und Arbeitnehmer dazu, im Rahmen einer angemessenen Zeit testen zu können, ob eine dauerhafte Zusammenarbeit gewünscht ist. Ein Probearbeitsverhältnis kann sowohl als befristetes Arbeitsverhältnis, als auch als vorgeschaltete Probezeit im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses vereinbart werden. Gem. § 622 Abs. 3 BGB kann während einer vereinbarten Probezeit (längstens für die Dauer von 6 Monaten) das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von nur 2 Wochen gekündigt werden. Diese Zeitdauer dürfte im allgemeinen auch ausreichend zur Erprobung angesehen werden.