Durch eine Pfändung können Gläubiger einer Geldforderung auf Entgeltansprüche zugreifen. Sofern die Zwangsvollstreckung betrieben und gepfändet wird, darf der Arbeitgeber nicht mehr an den Arbeitnehmer selbst leisten, sondern muss die pfändbaren Entgeltbestandteile an den Gläubiger selbst auszahlen. Dies bewirkt ein rechtswirksamer Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜb). Um das Existenzminimum des betroffenen Arbeitnehmers zu sichern, ist in der Zivilprozessordnung geregelt, dass nur ein Teil des Nettoeinkommens pfändbar ist. Es sind also Pfändungsfreigrenzen zu beachten. Weiterhin dürfen bestimmte Entgeltbestandteile nicht gepfändet werden. So sind Weihnachtsvergütungen bis zum Betrag der Hälfe des monatlichen Arbeitseinkommens, höchstens aber bis zum Betrag von 500 Euro unpfändbar.