Personalräte sind die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und Beamten im öffentlichen Dienst. Die Rechte und Pflichten der Personalräte sind in den Personalvertretungsgesetzen des Bundes und der Länder geregelt.
Der Personalrat ist an diversen Entscheidungen der Dienststelle zu beteiligen. Dies gilt insbesondere für Entscheidungen in personellen, sozialen und organisatorischen Angelegenheiten. Die Beteiligungsrechte der Personalräte sind unterschiedlich stark ausgeprägt.
Das stärkste Recht ist die Mitbestimmung. Besteht ein Mitbestimmungsrecht, darf eine Maßnahme nur mit Zustimmung des Personalrats durchgeführt werden. Mitbestimmungsrechte haben die Personalräte zum Beispiel bei personellen Einzelmaßnahmen, wie Einstellung, Kündigungen, und bei sozialen Angelegenheiten (z.B. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit, Beurteilungsrichtlinien für Arbeitnehmer etc). Diese Angelegenheiten werden üblicherweise in einer Dienstvereinbarung geregelt.
Hat der Personalrat das Recht zur Mitwirkung, muss die Angelegenheit mit dem Personalrat erörtert werden. Einer Zustimmung des Personalrats bedarf es hier jedoch nicht. Besteht ein Anhörungsrecht, kann der Personalrat Bedenken äußern. Die Verwaltung ist dann zu einer Stellungnahme verpflichtet.
Besteht das Recht zur Anhörung, kann die Personalvertretung gegen eine beabsichtigte Maßnahme Bedenken äußern. Die Verwaltung muss hierzu Stellung nehmen.