Die Personalplanung eines Arbeitgebers ist aus Arbeitnehmersicht von entscheidender Bedeutung: Von der Personalplanung ist die Arbeitsbelastung der einzelnen genauso abhängig wie der Fortbestand von Arbeitsverhältnissen. Die Informations- und Beratungsrechte, die der Betriebsrat bezüglich der Personalplanung hat, sind daher von großer Bedeutung.
Die Personalplanung umfasst sechs Elemente:
Der Betriebsrat hat das Recht, vom Arbeitgeber rechtzeitig und umfassend unterrichtet zu werden. Ferner hat der Betriebsrat ein Beratungsrecht. Beratung bedeutet, dass sich der Arbeitgeber mit den Vorschlägen des Betriebsrats auseinanderzusetzen hat. Hierzu hat zumindest ein sachkundiger Vertreter mit eigener Entscheidungskompetenz anwesend zu sein.
Der Betriebsrat kann nach § 92 Abs. 2 BetrVG auch aktiv Vorschläge zur Personalplanung unterbreiten. Dieses Recht gewinnt besondere Bedeutung, wenn der Arbeitgeber erklärt, er hätte gar keine Personalplanung. Nach § 92 Abs. 3 BetrVG sind Maßnahmen zur Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung einzubeziehen.