Der Arbeitgeber hat gemäß § 5 Arbeitsstättenverordnung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Erforderliche Maßnahmen sind etwa der Einbau von klima- und lüftungstechnischen Anlagen und die Einrichtung von Bereichen, in denen geraucht werden darf.
Maßnahmen zum Nichtraucherschutz können Regelungen zum Verhalten und der Ordnung im Betrieb umfassen (§ 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Dies gilt etwa für das Verbot, in bestimmten Räumen oder gar auf dem gesamten Betriebsgelände zu rauchen. Diese Maßnahmen unterliegen der Mitbestimmung des Betriebsrats. Die Mitbestimmung ist nur dort ausgeschlossen, wo Spezialgesetze bereits abschließende Vorgaben machen (z.B. generelles Rauchverbot in Gaststätten und Behörden gem. Art. 2 Gesundheitsschutzgesetz Bayern). Da die Spezialgesetze nur für wenige Betriebe Anwendung finden, spielen die Betriebsräte bei der konkreten Ausgestaltung des Nichtraucherschutzes in den Betrieben eine wichtige Rolle.