Der sog. „Nachteilsausgleich“ gem. § 113 BetrVG steht im Zusammenhang mit Betriebsänderungen nach § 111 BetrVG. Plant der Arbeitgeber eine solche Betriebsänderung, hat er mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich zu verhandeln. In einem solchen Interessenausgleich wird festgelegt, ob die Betriebsänderung durchgeführt wird, welche Maßnahmen die Betriebsänderung konkret umfasst und wann diese Maßnahmen umgesetzt werden. Weicht der Unternehmer von einem Interessenausgleich ohne zwingenden Grund ab oder führt er eine Betriebsänderung durch, ohne mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich verhandelt zu haben, können Arbeitnehmer ihren Anspruch auf Nachteilsausgleichs geltend machen und diesen mit einer Klage beim Arbeitsgericht durchsetzen. Durch diese Androhung finanzieller Sanktionen soll der Arbeitgeber angehalten werden, ein Interessenausgleichsverfahren mit dem Betriebsrat durchzuführen und die dann mit dem Betriebsrat getroffenen Vereinbarungen auch zu beachten.
Arbeitnehmer, die infolge der Abweichung vom Interessenausgleich oder gänzlich unterbliebener Verhandlungen über den Interessenausgleich entlassen werden, haben Anspruch auf Zahlung einer Abfindung als Nachteilsausgleich. Inhalt des Nachteilsausgleichs kann außer einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes auch der Ausgleich anderer Nachteile sein. Dies können z.B. bei einer Versetzung oder Umsetzung der Ausgleich der Gehaltsdifferenz oder die erhöhten Fahrtkosten sein.
Die betroffenen einzelnen Arbeitnehmer müssen ihre Ansprüche auf Nachteilsausgleich selbst geltend machen. Der Betriebsrat kann dies nicht.