Nach der begrifflichen Definition des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) ist Nachtarbeit jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtzeit umfasst. Nachtzeit ist die Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr, in Bäckereien und Konditoreien die Zeit von 22.00 Uhr bis 5.00 Uhr. Nachtarbeit kann gesundheitsschädliche Folgen haben, beispielsweise Schlaflosigkeit oder erhöhte Nervosität und Reizbarkeit. Dementsprechend regelt das ArbZG als Schutzgesetz unter anderem den Schutz der Arbeitnehmer vor den schädlichen Folgen der Nachtarbeit. So ist etwa im ArbZG ein Belastungsausgleich vorgesehen: Soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.