Das Mutterschaftsgeld ist im Mutterschutzgesetz (MuSchG) geregelt. Zu unterscheiden ist zwischen dem Mutterschutzlohn und dem Mutterschaftsgeld. Mutterschutzlohn erhalten schwangere Frauen, die außerhalb der Schutzfristen (letzten sechs Wochen vor der Entbindung; acht bis zwölf Wochen nach der Entbindung) wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten dürfen. Innerhalb der Schutzfristen haben Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld für die Dauer der Schutzfristen vor und nach der Entbindung.