Leitende Angestellte unterscheiden sich dadurch von den übrigen Arbeitnehmern, da sie für das Unternehmen oder für einen Betrieb des Unternehmens als dessen Teilorganisation unter eigener Verantwortung typische Unternehmerfunktionen mit einem eigenen erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnehmen. § 5 Abs. 3 BetrVG stellt fest, wer leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsrechts ist und wer somit nicht unter den Geltungsbereich des Betriebsverfassungsrechts fällt. Die Vorschrift bezweckt, einen unüberbrückbaren Interessensgegensatz zu vermeiden.
Der leitende Angestellte, der auf der einen Seite Unternehmeraufgaben mit eigenem erheblichen Entscheidungsspielraum wahrnimmt, kann nicht gleichzeitig den Betriebsrat wählen oder gar zum Betriebsrat gewählt werden. Leitender Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 3 BetrVG ist insbesondere der, der über eine Einstellungs- und Entlassungsbefugnis verfügt, über eine Generalvollmacht und Prokura verfügt, die auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist. Oder der sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebes von Bedeutung sind. Dabei muss es sich um unternehmerische Leitungsaufgaben handeln. Entscheidend ist, dass der Angestellte unternehmerische Teilaufgaben in nicht unbedeutendem Umfang wahrnimmt. Der leitende Angestellte muss dabei seine Entscheidung im Wesentlichen frei von Weisungen treffen oder sie maßgeblich beeinflussen.