Die Krankheit des Arbeitnehmers hat im Arbeitsverhältnis in mehrfacher Hinsicht Bedeutung. Soweit die Krankheit zur Arbeitsunfähigkeit führt, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall nach Maßgabe des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Nicht eine Krankheit an sich, sondern erst eine darauf beruhende Arbeitsunfähigkeit begründet Entgeltfortzahlungsansprüche des Arbeitnehmers nach § 3 EFZG. Als arbeitsunfähig gilt, wer aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann. Die Arbeitsunfähigkeit bescheinigt der Arzt. In diesem Zusammenhang sind für den Arbeitnehmer insbesondere die Anzeige- und Nachweispflichten im Falle der Arbeitsunfähigkeit von hoher Bedeutung.
Im Fall der Erkrankung haben die Arbeitnehmer zwei Pflichten. Sie müssen zum einen den Arbeitgeber über eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit informieren, zum anderen den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit beibringen. Inhalt der Anzeigepflicht ist es, den Arbeitgeber unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, über die eingetretene Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Dies bedeutet, dass die Anzeige der Erkrankung grundsätzlich am ersten Tag der Erkrankung und zwar zu Arbeitsbeginn bzw. in den ersten Arbeitsstunden zu erfolgen hat. Ist dem Arbeitnehmer noch nicht bekannt, ob er tatsächlich arbeitsunfähig ist und begibt er sich deshalb zum Arzt, so muss er dem Arbeitgeber von dem beabsichtigten Arztbesuch Mitteilung machen und nach dem Arztbesuch die etwaige Arbeitsunfähigkeit mitteilen. Darüber hinaus hat der Arbeitnehmer ferner die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeit durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Laut Gesetz ist jeder Arbeitnehmer verpflichtet, im Falle der Erkrankung, spätestens am 4. Tag der Arbeitsunfähigkeit, die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Dabei ist zu beachten, dass diese Frist durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag verändert sein kann. Dies bedeutet, dass unter Umständen schon am ersten Krankheitstag eine Nachweispflicht besteht. Häufige oder längerfristige Arbeitsunfähigkeitszeiten könnten nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien im Einzelfall eine Kündigung rechtfertigen.