Für einen Konzern im Sinne des § 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes (Unterordnungskonzern) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte und der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50% der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind, § 54 Abs. 1 BetrVG. Ein Konzernbetriebsrat kann nur in einem Unterordnungskonzern gebildet werden. Das bedeutet, das herrschende Unternehmen muss auf wesentliche Teile der Unternehmenspolitik der abhängigen Unternehmen tatsächlich Einfluss nehmen.
Der Konzernbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die den Konzern oder mehrere Konzernunternehmen betreffen und nicht durch die einzelnen Gesamtbetriebsräte innerhalb ihrer Unternehmen geregelt werden können; seine Zuständigkeit erstreckt sich insoweit auch auf Unternehmen, die einen Gesamtbetriebsrat nicht gebildet haben sowie auf Betriebe der Konzernunternehmen ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Gesamtbetriebräten nicht übergeordnet.