Gegenstand eines Interessenausgleichs sind Regelungen über die Betriebsänderung selbst, also über die Frage, ob, wann und in welcher Form die vom Unternehmen geplante Betriebsänderung durchgeführt werden soll. Voraussetzung für den Abschluss eines Interessenausgleichs ist immer, dass über die konkret geplante Maßnahme mit dem Betriebsrat verhandelt und eine Einigung über das Ob und Wie erzielt werden kann. Dies setzt immer zunächst eine vollständige Information des Betriebsrats voraus. Diese Information muss so umfassend sein, dass der Betriebsrat auch in der Lage ist, Vorschläge zu machen und Alternativen zu verhandeln. Der Betriebsrat hat letztendlich jedoch keine Möglichkeit, die vom Arbeitgeber geplanten Maßnahmen zu verhindern oder Alternativplanungen durchzusetzen. Letztendlich kann ein Interessenausgleich, der die geplanten Maßnahmen abändert oder verhindert, nur freiwillig zu Stande kommen.