Zunehmend räumen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern im Rahmen von flexiblen Arbeitszeitmodellen die Möglichkeit ein, ihre Arbeit von einem Homeoffice aus zu verrichten. Gesetzliche Sonderregelungen für das Arbeitsmodell Homeoffice bzw. auch Teleheimarbeit genannt, existieren nicht. Auch besteht grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einrichtung eines so genannten Homeoffice-Arbeitsplatzes. In der Regel kommen derartige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig zustande oder aufgrund von im Betrieb geltenden Betriebsvereinbarungen zum Thema Teleheimarbeit bzw. Homeoffice. Verständigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf die Einrichtung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes, erscheint es sinnvoll, eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, in der geregelt wird, wer die Kosten der Einrichtung des Arbeitsplatzes trägt. Dabei ist denkbar, dass der Arbeitgeber die Einrichtung, Büromöbel, technische Ausstattung und Telefon bezahlt. Auch kann vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer seine eigenen Betriebsmittel benutzt, wobei der Arbeitgeber sich sodann an den anfallenden Kosten zu beteiligen hat. Aufgrund der durch Artikel 13 GG garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, zur Überwachung der geschlossenen Vereinbarung die Wohnung des Arbeitnehmers betreten zu dürfen. Jedoch kann der Arbeitgeber sich im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer in einer vertraglichen Vereinbarung ein Zutrittsrecht einräumen lassen. Kommt es bei den dem Arbeitnehmer überlassenen Arbeitsmitteln zu Hause zu Beschädigungen, gelten auch hier die allgemeinen Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung.