Gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 HGB ist Handelsvertreter, wer als selbstständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder in dessen Namen abzuschließen.
Dabei ist nach § 84 Abs. 1 Satz 2 HGB selbstständig, wer im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Fehlt es an dieser Selbstständigkeit, könnte eine Arbeitnehmereigenschaft gegeben sein, so dass die betroffene Person unter den Anwendungsbereich der Arbeitnehmerschutzgesetze fallen könnte. Liegt eine derartige Selbstständigkeit vor, finden das Arbeitsrecht und die Arbeitnehmerschutzgesetze auf den Handelsvertreter keine Anwendung. Vielmehr regelt sich das Rechtsverhältnis zwischen Handelsvertreter und Auftraggeber nach den §§ 94 ff HGB. Gemäß § 89b HGB erhält der Handelsvertreter bei Vertragsende einen Ausgleichsanspruch für von ihm vermittelte Geschäfte und geworbene Kunden.