Weil Arbeitnehmer auf Anweisung ihrer Arbeitgeber tätig sind und so in der Regel keinen Einfluss auf die betrieblichen Abläufe und Gefahren haben, und weil das Haftungsrisiko zum Arbeitsentgelt in der Regel außer Verhältnis steht, begrenzt die Rechtsprechung die Pflicht des Arbeitnehmers zum Schadensersatz gegenüber dem Arbeitgeber ganz erheblich. Insofern gelten für alle Schäden des Arbeitgebers, die ein Arbeitnehmer durch eine betrieblich veranlasste Tätigkeit rechtswidrig verursacht, folgende Haftungsregeln:
Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer im Regelfall voll, also auf Ersatz des gesamten Schadens.
Bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt.
Bei leichtester Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer gar nicht.