Findet ein Tarifvertrag auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, kann von den tariflichen Regelungen durch Vereinbarungen im Arbeitsvertrag nur abgewichen werden, wenn dies entweder der Tarifvertrag selbst durch eine entsprechende Öffnungsklausel zulässt, oder die Abweichung im Arbeitsvertrag vom geltenden Tarifvertrag zu Gunsten des Arbeitnehmers erfolgt.
Weicht der Arbeitsvertrag zu Gunsten des Arbeitnehmers vom geltenden Tarifvertrag ab, bezeichnet man dies als so genanntes Günstigkeitsprinzip. Inwieweit im Einzelfall der Grundsatz dieses so genannten Günstigkeitsprinzips zum Tragen kommt, wird im konkreten Einzelfall durch einen Günstigkeitsvergleich ermittelt. Dabei kommt es nicht auf das subjektive Urteil des konkret betroffenen Arbeitnehmers, sondern vielmehr darauf an, wie ein verständiger Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Anschauung seines Berufsstandes und der Verkehrsanschauung die Bestimmung einschätzen würde.