Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 im Grundgesetz weist den Gesetzgeber u. die Tarifpartner als Träger autonomer Rechtsquellen an, Gleiches gleich, aber auch Ungleiches seiner Eigenart nach verschieden, aber doch in verhältnismäßiger Gleichheit zu behandeln. Der Gleichberechtigungssatz verbietet eine Differenzierung nach den Geschlechtern. Von ihm zu unterscheiden ist der Gleichbehandlungsgrundsatz. Dies ist das Verbot der willkürlichen Herausnahme einzelner Arbeitnehmer aus einer bestimmten Ordnung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet eine Benachteiligung wegen der personenbezogenen Merkmale ethnischer Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität.