Der Begriff „Geschäftsführer“ ist mehrdeutig und wird auch in verschiedenem Sinn vom Gesetzgeber verwendet. Einen konkret gesetzlich umrissenen Inhalt hat der Begriff „Geschäftsführer“ nur, soweit es um den GmbH-Geschäftsführer geht. Dieser – wenn man so will – „echte“ Geschäftsführer ist der gesetzliche Vertreter der Gesellschaft. Als Geschäftsführer gemäß § 14 Abs. 2 KSchG gelten alle Personen unterhalb der Ebene der Organmitglieder juristischer Personen, welche leitende unternehmerische Aufgaben, z.B. im kaufmännischen, organisatorischen, technischen oder personellen Bereich, wahrnehmen. In der Praxis werden vielfach auch solche Arbeitnehmer als „Geschäftsführer“ bezeichnet, die nur in geringem Umfang unternehmerisch bedeutsame Tätigkeiten ausüben. All diese „Geschäftsführer“ in Unternehmen, Stiftungen, Vereinen und Verbänden, die nicht Organe der Gesellschaft bzw. des Vereins sind, bleiben Arbeitnehmer.