Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, ist die Bildung eines Gesamtbetriebsrates zwingend vorgeschrieben. Die Bildung geschieht durch Entsendung von Betriebsratsmitgliedern der im Unternehmen bestehenden einzelnen Betriebsräte. Der Gesamtbetriebsrat ist zuständig für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte geregelt werden können. Seine Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Betriebe ohne Betriebsrat. Er ist den einzelnen Betriebsräten nicht übergeordnet.