Aus dem Arbeitsverhältnis ergeben sich neben den so genannten Hauptleistungspflichten (Lohnzahlung, Beschäftigungspflicht) auch zahlreiche Nebenpflichten. So treffen sowohl den Arbeitgeber wie auch den Arbeitnehmer Schutzpflichten.
Die so genannte Fürsorgepflicht beinhaltet die gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers gem. § 241 Abs. 2 BGB, auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. Es trifft den Arbeitgeber eine Schutzpflicht aufgrund spezialgesetzlicher Regelungen für Leben und Gesundheit des Arbeitnehmers. Auch trifft den Arbeitgeber eine Obhuts- und Verwahrungspflicht für Vermögensgegenstände des Arbeitnehmers, die dieser in die „Betriebssphäre“ aufgrund des bestehenden Arbeitsverhältnisses eingebracht hat. Zudem ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers zu schützen. Verstößt der Arbeitgeber gegen seine Fürsorgepflicht, kann dies Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche und/oder Unterlassungsansprüche auslösen.