Häufig findet sich in Arbeitsverträgen oder auch Schreiben des Arbeitgebers der Hinweis, dass bestimmte Zahlungen/Leistungen „freiwillig“ gewährt werden. Dies genügt häufig nicht, um einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt zu vereinbaren. Vielmehr muss das Entstehen des Anspruchs auf die zu gewährende Leistung ausdrücklich – eindeutig und klar – ausgeschlossen sein. Möglich sind solche Freiwilligkeitsvorbehalte bei echten Gratifikationen, die nicht in einem unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung stehen, sondern eine Sonderleistung darstellen. Dies kann zum Beispiel ein Weihnachtsgeld sein. Ist die Vereinbarung eines Freiwilligkeitsvorbehaltes unklar, so geht dies regelmäßig zu Lasten des Arbeitgebers. Dies gilt zum Beispiel für die weit verbreitete und widersprüchliche Formulierung, dass eine Leistung „freiwillig und unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs“ steht. Zulässige, „echte“ Freiwilligkeitsvorbehalte sind in Arbeitsverträgen eher selten, so dass es sich lohnt, seine Ansprüche geltend zu machen, wenn Zahlungen und Leistungen arbeitgeberseitig eingestellt werden.