Im Arbeitsverhältnis besteht die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und die Pflicht des Arbeitgebers zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung. Wird der Arbeitnehmer von der Erbringung seiner Arbeitspflicht entbunden, spricht man von „Freistellung“, „Suspendierung“ oder auch „Beurlaubung“. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können die Freistellung des Arbeitnehmers, bezahlt oder unbezahlt, vereinbaren. Ohne gesetzliche, kollektivrechtliche oder vertragliche Regelung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht unbezahlt freistellen. Da Arbeitnehmer im bestehenden Arbeitsverhältnis einen Beschäftigungsanspruch haben, gibt es keine allgemeine und voraussetzungslose Möglichkeit des Arbeitgebers, Arbeitnehmer bezahlt freizustellen. Spricht ein Arbeitgeber mit der Kündigung gleichzeitig auch die Freistellung unter einer Urlaubsanrechnung aus, so ist die Freistellung unwiderruflich.
Berechtigt zur Freistellung während des Laufs der Kündigungsfrist ist auch der Insolvenzverwalter. Auch diese Freistellung beendet nicht das Arbeitsverhältnis, jedoch das sozialversicherungsrechtliche „Beschäftigungsverhältnis“ mit der Folge, dass Arbeitslosengeld beantragt werden kann und muss.