Unter freier Mitarbeit ist die selbstständige Erbringung einer Dienst- oder Werkleistung durch einen Mitarbeiter für seinen Auftraggeber zu verstehen. Grundlage der Tätigkeit ist daher nicht ein Arbeitsvertrag, sondern, je nach Tätigkeit, ein freier Dienst- oder Werkvertrag.
Da jedoch in der Praxis zahlreiche Tätigkeiten sowohl im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses als auch im Rahmen eines freien Mitarbeiterverhältnisses erbracht werden können, bestehen häufig Abgrenzungsprobleme.
Entscheidend für die Frage, ob das Vertragsverhältnis ein Arbeitsverhältnis oder einen Dienst- bzw. Werkvertrag darstellt, ist nicht der Vertragsinhalt, sondern dessen praktische Durchführung. Ausschlaggebend ist für die Unterscheidung, ob Arbeitnehmer- oder freier Mitarbeiterstatus, der Grad der persönlichen Abhängigkeit, in der sich der zur Dienstleistung Verpflichtete befindet.
Durch das Arbeitsgericht kann rückwirkend festgestellt werden, ob es sich bei dem Vertragsverhältnis statt um eine freie Mitarbeit, um ein Arbeitsverhältnis („Scheinselbstständigkeit“) handelt. Dies zieht sowohl in arbeitsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher als auch steuerrechtlicher Hinsicht erhebliche Konsequenzen nach sich. So kann sich der freie Mitarbeiter, der tatsächlich Arbeitnehmer ist, zunächst auf sämtliche arbeitsrechtliche Schutzvorschriften berufen, sieht sich ggf. jedoch Rückforderungsansprüchen seines Auftraggebers ausgesetzt, aufgrund sozialversicherungsrechtlicher und steuerrechtlicher Aspekte.