Mit dem Gesetz über die Pflegezeit (Pflege ZG) soll Beschäftigten die Möglichkeit eröffnet werden, pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung zu pflegen, ohne dafür ihr Arbeitsverhältnis beenden zu müssen. Der Beschäftigte hat hier einen Anspruch, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, wenn dies erforderlich ist, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Daneben haben Beschäftigte Anspruch, von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung vollständig oder teilweise freigestellt zu werden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Die Freistellung für diese Pflegezeit ist jedoch auf die Dauer von 6 Monaten begrenzt.
Da dieses Gesetz lediglich einen Anspruch der Beschäftigten vorsieht, von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt zu werden, jedoch keine Regelung zur Fortzahlung des Arbeitslohnes beinhaltet, trifft im Falle der vollständigen Freistellung den Arbeitgeber keine Vergütungspflicht.