Unter einem faktischen Arbeitsverhältnis versteht man ein „fehlerhaftes“ Arbeitsverhältnis. Hier erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung, ohne dass hierfür eine wirksame Vertragsgrundlage existiert. Mit den Grundsätzen zum faktischen Arbeitsverhältnis soll die Abwicklung des in Vollzug gesetzten, rechtlich allerdings fehlerhaften, Arbeitsverhältnisses bewältigt werden.
MANSKE & PARTNER – Kanzlei für Arbeitsrecht in Nürnberg und Ansbach. Rechtsanwälte und Fachanwälte.