Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erteilung von Entgeltabrechnungen ergibt sich aus § 108 GewO. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind insbesondere Angaben über Art und Höhe der Zuschläge, Zulagen, sonstige Vergütung, Art und Höhe der Abzüge, Abschlagszahlungen sowie Vorschüsse erforderlich.
Eine Verpflichtung zur Abrechnung entfällt, wenn sich die Angaben gegenüber der letzten ordnungsgemäßen Abrechnung nicht geändert haben.
Für Rechtsstreite über die Höhe des Arbeitsentgeltes empfiehlt es sich dringend, die Abrechnungen auch über längere Zeiträume hinweg aufzubewahren.