Der Anspruch auf Elterngeld ist im ersten Abschnitt des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Anspruchsberechtigt sind Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, mit ihrem Kind in einem Haushalt leben, dieses Kind selbst betreuen und erziehen und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausüben. Elterngeld ist nicht abhängig von einem Arbeitsverhältnis. Es erhalten also nicht nur Arbeitnehmer Elterngeld, sondern auch Selbständige, Beamte, Studenten oder auch Personen, die keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Elterngeld wird für die Dauer von 12 Monaten gezahlt. Die Anspruchsdauer verlängert sich auf 14 Monate, wenn von einem Elternteil zumindest für zwei Monate eine vor der Geburt ausgeübte Erwerbstätigkeit unterbrochen oder eingeschränkt wird. Durch diese Regelung will der Gesetzgeber einen Anreiz geben, dass nicht nur ein Elternteil alleine die Betreuungsarbeit übernimmt, sondern beide Elternteile.