Unter Eingruppierung versteht man die Einstufung der Tätigkeit eines Arbeitnehmers nach der Einstellung oder nach einer Versetzung in eine bestimmte tarifliche oder betriebliche Lohn- oder Gehaltsgruppe. Vorraussetzung für eine Eingruppierung ist immer, dass für den Betrieb überhaupt eine solche Lohn- oder Gehaltsgruppeneinteilung besteht. Klassischerweise ergibt sich ein solches kollektives Entgeltschema aus einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Der Betriebsrat hat bei jeder Eingruppierungsentscheidung des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht. Eingruppierungen können gerichtlich überprüft werden.
Allerdings ist dies ein für Arbeitsnehmer schwieriges Vorhaben, denn sie tragen in einem Prozess für die Richtigkeit der erstrebten Vergütungsgruppe die Darlegungs- und Beweislast. Arbeitnehmer müssen im gerichtlichen Verfahren im Einzelnen genau darlegen und beweisen, warum ihre Arbeit die Tätigkeitsmerkmale erfüllt, die die angestrebte Höhergruppierung rechtfertigen sollen.