Als Direktionsrecht oder Weisungsrecht bezeichnet man das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitsinhalt, die Lage der Arbeitszeit und den Arbeitsort nach billigem Ermessen näher zu bestimmen. Das Direktionsrecht des Arbeitgebers und die sich hieraus ergebenden einseitigen Gestaltungsmöglichkeiten lösen eine besondere Schutzbedürftigkeit des Arbeitnehmers aus. Deshalb unterliegt das Direktionsrecht zunächst den Begrenzungen des Arbeitsvertrages. Auch kann der Arbeitgeber von seinem Weisungsrecht nur unter Beachtung der Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates Gebrauch machen. Schließlich müssen sich Arbeitgeberweisungen im Rahmen geltender Tarifverträge halten (z.B. bei Fragen der Arbeitszeit) und Arbeitnehmer müssen keine gesetzes- oder sittenwidrige Weisungen befolgen (ein Kraftfahrer kann nicht angewiesen werden, die gesetzlich vorgeschriebenen Lenkzeitpausen zu ignorieren).
Das Bundesarbeitsgericht hat im Juni 2009 entschieden, dass das Weisungsrecht auch nicht die Befugnis beinhaltet, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es nur um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (z.B. Reduzierung der Vergütung) gehen soll.