Arbeitgeber können Arbeitnehmern zur Erledigung ihrer Aufgaben einen Dienstwagen zur Verfügung stellen. Dies geschieht oft, wenn Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Arbeit häufig unterwegs sind (z.B. bei Außendienstmitarbeitern, Servicetechnikern oder Monteuren). Vertraglich kann geregelt werden, dass dem Arbeitnehmer der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung steht. In diesem Fall wird mit der Nutzungsüberlassung Arbeitsentgelt (geldwerter Vorteil) gewährt, der zu versteuern ist (regelmäßig wird als monatlicher Nutzungsvorteil 1 % des Bruttolistenpreises in der Lohn-/Gehaltsabrechnung in Ansatz gebracht).
Als Vergütungsbestandteil kann die Zusage der Privatnutzung nicht einseitig durch den Arbeitgeber widerrufen werden. Wird im Arbeitsvertrag oder der Überlassungsvereinbarung der Widerruf vereinbart, was häufig für den Fall einer Kündigung oder Freistellung geschieht, so müssen nach Inkrafttreten der Schuldrechtsmodernisierung die Widerrufsgründe im Vertrag selbst angegeben sein. Der Entzug der Privatnutzung eines Dienstwagens kann für den Arbeitgeber die Verpflichtung auslösen, eine Nutzungsentschädigung an den Arbeitnehmer zu zahlen.