Betriebsvereinbarungen sind vom Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, § 77 Abs. 2 BetrVG. Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend (so genannte normative Wirkung). Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Neben der formbedürftigen Betriebsvereinbarung gibt es die formlose Einigung zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, die als Regelungsabrede, aber auch als Betriebsabrede, Betriebsabsprache oder betriebliche Einigung bezeichnet wird. Sie begründet nur schuldrechtliche Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und muss vom Arbeitgeber separat einzelvertraglich umgesetzt werden, damit sie Wirkung für die Arbeitnehmer entfalten kann.