Unter einem Betriebsübergang versteht man die Übertragung eines Betriebs oder Betriebsteils vom alten Arbeitgeber auf einen neuen Arbeitgeber, beispielsweise durch einen Verkauf des Betriebs (Grundstück, Gebäude, Einrichtungen, Betriebsanlagen, Kunden und Verträge). Die diesbezüglich in § 613a BGB geregelte Rechtsfolge ist, dass die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer ihre vertragliche Rechtsstellung beibehalten. Grundsätzlich hat ein Betriebsübergang keine betriebsverfassungsrechtlichen Auswirkungen, stellt insbesondere keine Betriebsänderung dar, erfordert somit nicht den Abschluss eines Interessenausgleichs und Sozialplans. Eine Ausnahme kann allenfalls dann bestehen, wenn durch Abspaltung eines Teilbetriebs und dessen Übertragung auf einen neuen Arbeitgeber der verbleibende Betrieb dermaßen beeinträchtigt wird, dass es hier zu betriebsändernden Maßnahmen (ggf. mit Interessenausgleich und Sozialplan) kommen muss.