Die Vorschrift des § 613 BGB soll die Rechte von Arbeitnehmern beim Betriebsübergang sichern. Diese Vorschrift geht auf die Europäische Richtlinie 77/187/EWG vom 14.02.1977 zurück, die inzwischen aufgehoben und durch die Richtlinie 2001/23/EG vom 12.03.2001 ersetzt wurde. Sie gilt dabei auch bei Betriebsübernahmen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Zunächst war das Bundesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass ein Betriebsübergang immer den Übergang materieller Arbeitsmittel (Betriebsmittel) vorsehen müsse. In einem Grundsatzurteil des EUGH stellte dieser jedoch fest, dass auch beim Fehlen von Betriebsmitteln ein Übergang im Sinne der Richtlinie bzw. des § 613a BGB möglich ist.
Ein Betriebsübergang liegt danach auch vor, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Sachkunde und Zahl wesentlichen Teil des beim Vorgänger eingesetzten Personals übernimmt. Gemäß § 613a Abs. 5 BGB sind die Arbeitnehmer in Textform über für sie wichtige Einzelheiten des Betriebsübergangs zu unterrichten. Sie können dem Übergang innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Information schriftlich widersprechen (vgl. § 613a Abs. 6 BGB). Die Frist beginnt nicht zu laufen, wenn der Arbeitgeber seiner Informationspflicht gem. § 613a Abs. 5 BGB nicht oder nur unvollständig nachgekommen ist.
Eine nicht ordnungsgemäße Unterrichtung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit einer dem Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochenen Kündigung. Der Arbeitnehmer kann aber wegen der mangelhaften Unterrichtung Schadenersatzansprüche geltend machen. Lediglich eine wegen des Betriebsübergangs ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.