Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Betriebsratsvorsitzenden, ob und wann er die Betriebsratssitzungen einberuft, sofern nicht durch Beschluss des Betriebsrats oder durch die Geschäftsordnung ein Modus festgelegt ist. Der Betriebsratsvorsitzende hat rechtzeitig zu den Betriebsratssitzungen einzuladen. Das ist notwendig, damit alle Betriebsratsmitglieder genügend Zeit haben, sich auf die Sitzung vorzubereiten oder dem Vorsitzenden eine Veränderung (z.B. Urlaub, Dienstreise, Krankheit) mitteilen zu können. Für diesen Fall ist dann frühzeitig das nächst nachrückende Ersatzmitglied zu laden. Die Jungend- und Auszubildendenvertretung kann zu allen Betriebsratssitzungen einen Vertreter entsenden, eine Teilnahmepflicht besteht jedoch nicht, § 67 Abs. 1 BetrVG. Die Schwerbehindertenvertretung kann an allen Sitzungen des Betriebsrates beratend teilnehmen, § 32 BetrVG. Der Schwerbehindertenvertretung steht auch das Recht zu, Anträge zur Tagesordnung zu stellen.
Die auf der Betriebsratssitzung verfassten Beschlüsse bilden das Handlungsprogramm für den Betriebsrat und sind vom Betriebsratsvorsitzenden sowie den übrigen BR-Mitgliedern auszuführen.