Betriebsratsmitglieder haben Anspruch gem. § 37 Abs. 6 BetrVG auf bezahlte Freistellungen zum Besuch von Schulungs- und Fortbildungsveranstaltungen, in denen erforderliche Kenntnisse für die Betriebsratstätigkeit vermittelt werden. Sowohl die Vermittlung von Grundkenntnissen als auch von Spezialkenntnissen kann erforderlich sein. Die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen gehört zu den Amtsobliegenheiten des Betriebsrates. Erst die Kenntnis seiner gegebenenfalls erzwingbaren Mitbestimmungsmöglichkeit macht den Betriebsrat zu einem annähernd gleichgewichtigen Verhandlungspartner gegenüber dem Arbeitgeber. Lehnt der Arbeitgeber die Teilnahme von Betriebsratsmitgliedern an Schulungsmaßnahmen wegen der fehlenden Erforderlichkeit ab, so ist zur Klärung dieser Rechtsfrage das Arbeitsgericht zuständig. Bei erforderlichen Schulungen hat der Arbeitgeber neben den Kosten für die Teilnahme an der Veranstaltung sowohl Hotel- und Verpflegungsaufwendungen als auch Reisekosten zu tragen.