In § 111 BetrVG ist geregelt, wann eine Betriebsänderung vorliegt. In § 111 BetrVG sind insgesamt 5 Fälle der Betriebsänderung definiert:
Dieser Katalog ist nicht abschließend.
Der Unternehmer und im Falle der Insolvenz der Insolvenzverwalter hat den Betriebsrat/Gesamtbetriebsrat rechtzeitig und umfassend über die geplante Betriebsänderung zu unterrichten und diese mit ihm zu beraten, § 111 Satz 1 BetrVG. Dies gilt unabhängig davon, ob durch die geplante Betriebsänderung tatsächlich und letztendlich Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer entstehen. Entscheidend ist, dass diese Möglichkeit besteht und deswegen mit dem Betriebsrat ein Interessenausgleich zu versuchen ist.
Da es sich hierbei um rechtliche und wirtschaftlich komplexe Vorgänge handelt, ist der Betriebsrat regelmäßig überfordert ohne Unterstützung Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan zu führen. Dem Betriebsrat steht das Recht zu, gemäß § 80 Abs. III BetrVG hierfür einen Sachverständigen, d. h. Rechtsanwalt oder Gewerkschaftssekretär hinzuzuziehen. Nach § 111 Satz 2 BetrVG bedarf es in einem Unternehmen mit mehr als 300 Arbeitnehmern hierzu keiner Vereinbarung mit dem Arbeitgeber. Der Betriebsrat kann hier aufgrund eines Beschlusses ohne weitere Abstimmung mit dem Arbeitgeber einen Berater hinzuzuziehen.
Voraussetzung ist jedoch, dass ein Betriebsrat besteht, und zwar zu dem Zeitpunkt, in dem sich der Arbeitgeber entschließt, eine Betriebsänderung durchzuführen. Haben die Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt noch keinen Betriebsrat gewählt, entfallen damit auch die Rechte nach §§ 111 ff. BetrVG.