Unter einem betrieblichen Bündnis für Arbeit versteht man eine auf den jeweiligen Betriebsstandort bezogene Vereinbarung zwischen Arbeitnehmerschaft (in der Regel vertreten durch den Betriebsrat) und dem Arbeitgeber, um bestehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten für diesen Standort zu begegnen. Regelmäßig sollen die Arbeitnehmer im Rahmen einer derartigen Vereinbarung entweder Lohneinbußen oder sonstige materielle Absenkungen hinnehmen müssen oder aber ihre Arbeitszeit ohne Lohnausgleich verlängern. Im Gegenzug wird den Arbeitnehmern versprochen, für eine bestimmte Dauer Beschäftigungsschutz zu erhalten und keinen betriebsbedingten Kündigungen ausgesetzt zu sein.
Da derartige Regelungen regelmäßig in vertragliche oder tarifvertragliche Besitzstände der Arbeitnehmer eingreifen, ist der Betriebsrat grundsätzlich gemäß § 77 Abs. 3 BetrVG (Tarifvorbehalt) gehindert, derartige Vereinbarungen in eigener Regie abzuschließen. Im Übrigen zeigt die Erfahrung, dass es im Konfliktfall nicht möglich sein dürfte, die zugesicherte Kündigungssperre auch tatsächlich und rechtlich zugunsten der Arbeitnehmer durchzusetzen.