Betriebliche Übung ist der Fachbegriff für das, was im allgemeinen Sprachgebrauch oft als „Gewohnheitsrecht“ bezeichnet wird. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes versteht man unter einer betrieblichen Übung die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers, aus der die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen die aufgrund dieser Verhaltensweise gewährten Leistungen oder Vergünstigungen auch zukünftig auf Dauer gewährt werden sollen. Bei der betrieblichen Übung führt allein das tatsächliche Verhalten des Arbeitgebers zu einem Rechtsanspruch des Arbeitnehmers. Aus diesem Grund kann eine betriebliche Übung dann nicht entstehen, wenn der Arbeitgeber eine Leistung aufgrund einer anderen Anspruchsgrundlage gewährt, zum Beispiel aufgrund des Arbeitsvertrages oder einer Betriebsvereinbarung. Eine betriebliche Übung entsteht auch, wenn der Arbeitgeber keinen Verpflichtungswillen hat. Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten gleichartig wiederholt praktiziert. Wenn jedoch ein Arbeitgeber irrtümlich glaubt, zu einer bestimmten Leistung verpflichtet zu sein und deshalb regelmäßig über mehrere Jahre hinweg diese zusätzliche Leistung zahlt und der Arbeitnehmer erkennt, dass der Arbeitgeber sich lediglich normgemäß verhalten will, entsteht keine betriebliche Übung. Wichtig für das Entstehen einer betrieblichen Übung ist auch die gleichförmige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen. Wenn zum Beispiel ein Arbeitgeber zweijährlich ein Weihnachtsgeld zahlt, aber in unterschiedlicher Höher und diese Höhe immer frei bestimmt, fehlt es an einer regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung. Ist eine betriebliche Übung einmal entstanden, kann diese auch nicht durch eine Betriebsvereinbarung zu Ungunsten der Arbeitnehmer geändert werden, sondern nur zu deren Gunsten.