Der Betriebsbegriff ist ein zentraler das gesamte Arbeitsrecht beherrschender Begriff und wird weder im Betriebsverfassungsgesetz noch im Kündigungsschutz gesetzlich definiert. Die Rechtsprechung hat eine inzwischen anerkannte Definition entwickelt. Danach ist ein Betrieb die organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer allein oder zusammen mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe sächlicher oder immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG, 31.05.2000, 7 ABR 78/98).
Abzugrenzen ist der Betrieb vom Unternehmen. Während der Betrieb einem arbeitstechnischen Zweck dient, verfolgt das Unternehmen ein hinter dem arbeitstechnischen Zeck liegendes wirtschaftliches oder ideelles Ziel. Ein Unternehmen kann aus einem oder aus mehreren Betrieben (Niederlassungen) bestehen.