Arbeitnehmer haben in einem bestehenden Arbeitsverhältnis einen Rechtsanspruch, auch tatsächlich beschäftigt zu werden. Abgeleitet wird dieser Beschäftigungsanspruch aus dem Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers, da die Achtung und Wertschätzung von Arbeitnehmern im Wesentlichen von deren geleisteten Arbeit abhängt. Arbeit dient ja nicht nur dazu, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, sondern auch seine geistigen und körperlichen Fähigkeiten zu entfalten, was wiederum zu einer Entfaltung der Persönlichkeit führt.
Der Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers kann jedoch dann entfallen, wenn der Arbeitgeber zur Suspendierung berechtigt ist. Oftmals werden in Arbeitsverträgen so genannte „Suspendierungstatbestände“ vertraglich vereinbart, wie z.B. für den Fall, dass der Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung freigestellt werden kann.
Eine einseitige Suspendierung durch den Arbeitgeber ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig, nämlich nur dann, wenn der Arbeitgeber Gründe hat, die ihm eine Weiterbeschäftigung unmöglich erscheinen lassen und die eine sofortige Reaktion des Arbeitgebers erfordern.
Verwechselt wird der Beschäftigungsanspruch sprachlich sehr oft mit dem sogenannten „Weiterbeschäftigungsanspruch“. Der Beschäftigungsanspruch eines Arbeitnehmers gilt während des Bestandes des Arbeitsverhältnisses. Vom Weiterbeschäftigungsanspruch ist jedoch dann die Rede, wenn der Arbeitnehmer während der Dauer eines Rechtsstreites über die wirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Ablauf seiner Kündigungsfrist weiterbeschäftigt werden möchte. Einen solchen Anspruch auf Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Kündigungsfrist ist in § 102 Abs. 5 BetrVG geregelt, darüber hinaus gibt es einen allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes, wenn der Arbeitnehmer seinen Kündigungsschutzprozess in erster Instanz bereits gewonnen hat für die Dauer des Rechtsstreites bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.