Bereitschaftsdienst leistet ein Arbeitnehmer, der sich außerhalb seiner regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten hat, um auf Abruf unverzüglich seine Arbeit aufzunehmen. Es wird als Aufenthaltsbeschränkung umschrieben, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf tätig zu werden. Der Arbeitnehmer ist zur Leistung von Bereitschaftsdienst nur bei gesonderter vertraglicher/tariflicher Grundlage verpflichtet, wobei seine Verpflichtung durch die Höchstgrenzen des ArbZG begrenzt wird. Dem Arbeitnehmer steht für die Zeit des Bereitschaftsdienstes wegen der besonderen Art der Arbeitsleistung ein Anspruch auf Vergütung zu. Sie wird regelmäßig unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß tatsächlich anfallenden Arbeit pauschaliert. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bestehen bei Einführung und Gestaltung von Bereitschaftsdienst nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.