Für Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und damit zusammenhängender Ansprüche, Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz, der Mitbestimmung sowie des Tarifrechts ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet (§§ 2 ff Arbeitsgerichtsgesetz). Diese Zuständigkeit ist ausschließlich, d.h. soweit der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist, kann der Anspruch nicht bei einem anderen Gerichtszweig geltend gemacht werden.