Arbeitnehmerüberlassung liegt dann vor, wenn im eigenen Betrieb zur Erledigung originärer betrieblicher Aufgaben Arbeitnehmer eines anderen Arbeitgebers (einem so genannten Verleiher) aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung vorübergehend „entliehen“ werden. Die Arbeitnehmer sind beim Verleihbetrieb angestellt und werden für eine bestimmte Dauer den Entleihern gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Arbeitnehmerüberlassung ist, dass der überlassene Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) vollständig in den Entleihbetrieb eingegliedert ist und für diesen und nicht noch ganz oder teilweise für seinen Vertragsarbeitgeber (den Verleiher) tätig wird. Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig.
Abzugrenzen ist der Leiharbeitnehmereinsatz von der Beschäftigung fremder Arbeitnehmer im Rahmen eines so genannten Werkvertragsverhältnisses. Die Abgrenzung ist im Einzelfall sehr schwierig, grundsätzlich unterscheidet sich der Leiharbeitnehmereinsatz vom Werkunternehmereinsatz dadurch, dass der Arbeitnehmer des herangezogenen Werkunternehmers nicht in den Entleihbetrieb eingegliedert, sondern nach wie vor auch fachlich hinsichtlich der Arbeitsausführung den Weisungen des Werkarbeitgebers unterworfen ist.